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ADVA Berater

Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung ab 2022 auch für Altverträge – Dringender Handlungsbedarf

Zuschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits seit dem 01.01.2019 gilt für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond, dass die eingesparten pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Form eines Arbeitgeberzuschusses weitergegeben werden müssen.

Zum 01.01.2022 gilt dieser verpflichtende Zuschuss nun auch für bereits vor 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen (sog. Altzusagen).

Einige Versicherungsgesellschaften haben Sie diesbezüglich sicherlich schon angesprochen.

In § 1 a Abs. 1 a BetrAVG lautet es: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Die vom Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge müssen also als Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von pauschal 15% des umgewandelten Entgeltes weitergegeben werden. Alternativ besteht daneben die Möglichkeit, den Zuschuss in der exakten Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für diese zusätzlichen Beiträge gilt die sofortige Unverfallbarkeit der Leistung.

Aus der recht einfach klingenden gesetzlichen Regelung ergeben sich einige Herausforderungen in der praktischen Umsetzung.

Schöpft die Entgeltumwandlung eines Mitarbeiters z.B. bereits die sozialversicherungsfreie Beitragsgrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze aus, so werden ohne freiwillige Verringerungen des Entgeltumwandlungsbetrages zukünftig Sozialabgaben fällig, welche von beiden Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer- zu tragen sind.

Und was passiert, wenn der Arbeitgeber z.B. bereits bisher „freiwillige“ Zuschüsse zur Entgeltumwandlung geleistet hat? Kann dieser freiwillige Zuschuss den gesetzlichen ablösen bzw. ersetzen? Und was passiert, wenn der „freiwillige“, vertragliche Zuschuss den gesetzlichen übersteigt?

Diese Fragen sind bisher nicht abschließend geklärt. Hat der Arbeitgeber seine Zuschüsse schon in der Vergangenheit an die Sozialversicherungsersparnis geknüpft, so sollte nach der vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur von einer Anrechenbarkeit auszugehen sein.

Um Fehler zu vermeiden, welche sich oft erst im Versorgungsfall auswirken und eine beträchtliche Höhe annehmen können, ist eine Prüfung der bestehenden Verträge und eine korrekte Umsetzung der gesetzlichen Regelung besonders wichtig.

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