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ADVA BERATER MEHRWERT-BRIEF Aktuelles aus Steuern, Recht und Wirtschaft - August 2021

ADVA BERATER informiert über die wichtigsten Änderungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung für August 2021

Folgende Themen lesen Sie im MehrWERT-Brief August 2021 im Einzelnen:

 

Einkommensteuer: :

  • Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen
  • Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen
  • Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen - Nebenkostenabrechnung vorlegen
  • Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig
  • Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen

Umsatzsteuer:

  • Personengesellschaft als Organgesellschaft
  • Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung
  • Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen

Verfahrensrecht:

  • Schätzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtmäßig
  • Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert 

Sonstiges:

  • Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich

Fälligkeitstermine August und September 2021

 

Einkommensteuer

Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.

Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw nach dem Urteil des Finanzgerichts zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dabei sei bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.

Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen

Der Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks erzielte aus diesem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als er verstarb, stritten seine Frau und das Finanzamt darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung beim Erben fortgeführt wird. Im Streitjahr wurde die Frau mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verdienbedingterpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 und als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen an. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2016 Erhaltungsaufwendungen nur in der Höhe, die dem auf den Monat Januar entfallenden Anteil der an sich für 2016 angefallenen Jahresbeträge entsprach. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Habe der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums - wie im Streitfall -, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Hinweis:

Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Jedoch kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar

Eine Steuerpflichtige hatte für die Teilnahme an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Vergütungen i. H. v. insgesamt 7.275 Euro zuzüglich Fahrtkostenpauschalen erhalten.

Für den Fall studienbedingter Verletzungen wurde zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen. In einer Kontrollmitteilung erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis von den Vergütungen und unterwarf diese Einnahmen als Sonstige Einkünfte aus Leistungen der Besteuerung. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Tätigkeit als Probandin für medizinische Wirkstoffe eine steuerbare Tätigkeit in Form sonstiger Leistungen dar. Eine „Leistung“ in diesem Sinne sei jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne. Erfolg oder Misserfolg der Studie, das vorzeitige Abbrechen der Studie seien demnach unerheblich für die Besteuerung des Honorars. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistungen seien ohne Bedeutung. Zu beachten sei dabei, dass solche Einkünfte nur dann nicht einkommensteuerpflichtig seien, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).

Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen - Nebenkostenabrechnung vorlegen

Wohnungseigentümer und Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anteilig steuerlich geltend machen. Dafür sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden.

Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren oder Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig

Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungsabonnement - zumindest anteilig - als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Klägers gehöre. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen der privaten Lebensführung - wozu auch das Zeitungslesen gehöre - seien keine Werbungskosten. Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszeitung privat bzw. beruflich lese.

Hinweis:

Ausgaben für das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden, können jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels und Friseursalons oder für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben angegeben werden.

Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen

Vermieter können für neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird dann mindestens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder Käufer vermietet wird.

Gewährt werden jährlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung. So können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gefördert werden dabei nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden, sondern auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden, z. B. ein Dachgeschossausbau. Bauanträge können nur von vorlageberechtigten Architekten und Bauingenieuren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibungsmöglichkeit nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

Umsatzsteuer

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesellschaften sein. Trotz zustimmender Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Mai 2017 war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Auch, weil die Finanzverwaltung die „Hürde“ hierfür sehr hoch gelegt hat.

Die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung nur gegeben ist, wenn der Organträger unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält oder auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft ausreicht, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beantwortet.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung europarechtskonform sind. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 15. April 2021 klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt. Eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft sei ausreichend. Die Auslegung, Organträger könne nur der sein, der unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält, sei zu eng. Diese Einschränkung sei auch nicht zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und/oder Steuerumgehungen geeignet. Hierzu wäre z. B. eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung besser geeignet.

Folge:

Unter Berufung auf das EuGH-Urteil können auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft einbezogen werden, an denen der Organträger nicht alle Anteile hält.

Hinweis: Wegen der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung besteht insoweit ein Wahlrecht.

Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen.

Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen. Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.

Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen

Vor dem Finanzgericht Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag.

Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 Euro fest. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.

Verfahresnrecht

Schätzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtmäßig

Im summarischen Verfahren ist die Schätzung eines Gastronomiebetriebs (hier: Restaurant mit portugiesisch- mediterraner Küche) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des Mittelwerts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze (im Streitjahr 257 Prozent) nicht zu beanstanden, wenn sich der geprüfte Betrieb in guter Lage befindet, in den sozialen Medien positiv bewertet und als gut besucht dargestellt wird und keine substanziierten Gründe vorgetragen werden, die eine schlechte Ertragslage nahelegen.

So entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Finanzbehörde habe die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich nach Maßgabe der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung gestützt. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung sei eine anerkannte Schätzungsmethode und werde als solche letztlich auch nicht substanziiert von der Antragstellerin in Frage gestellt. Grundsätzlich sei die Schätzungsmethode zu wählen, welche die größte Gewähr dafür biete, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen; ein Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode bestehe nicht. Angesichts der gravierenden Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin, etwa dass Bareinnahmen nicht erfasst wurden, weder ein Kassenbuch noch Z-Bons vorhanden waren, gewichtige Anzeichen für Schwarzeinkäufe aufgefunden wurden und die Privateinlagen die Privatentnahmen deutlich überstiegen, bestünden keine Bedenken dagegen, eine Schätzung auf der Grundlage des externen Betriebsvergleichs anhand der Werte der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Unter diesen Umständen würden sich insbesondere keine anderen Schätzungsmethoden aufdrängen.

Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Der Bund möchte neben den Steuerzahlern und insbesondere die Steuerberater entlasten, da seit Corona ein deutlich höheres Arbeitspensum anfällt. Auch die Finanzämter sind wohl froh, da sich auch dort die Lage arbeitsbelastend verschärft.

Hinweis:

Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung 2020.

Sonstiges

Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich

Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsformular hierzu gab er einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Beklagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutzte der Handwerksbetrieb die Maschinen. Daraufhin wurde der Förderantrag abgelehnt, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Handwerksbetrieb nicht Recht. Für die in Streit stehenden Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde.

Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig sei. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung. Dabei sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine Heilungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor.

Fälligkeiten
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